Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
24.12.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Maßnahmen
Vorrangige Aufnahme gemäß § 11b B-GlBGVorrangige Aufnahme gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG
§ 2.Paragraph 2,
Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß § 11b Abs. 1 Z 1 und Z 2 B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß § 11b B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden. Bei einer Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, B-GlBG sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Der zum 31. Dezember 2023 gegebene Frauenanteil soll in Bereichen mit einem Frauenanteil von unter 50 v.H. nicht unterschritten werden.
Im RIS seit
30.12.2024
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2024
Gesetzesnummer
20012799
Dokumentnummer
NOR40267503