Bundesrecht konsolidiert: Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz § 5

Kurztitel

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

20.05.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LWA-G

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abwicklung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat sich zur Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, geeigneter Stellen zu bedienen und mit diesen eine Vereinbarung darüber zu schließen. Zur Durchführung der Abwicklung können diese geeignete Beratungseinrichtungen einsetzen.
  2. Absatz 2,Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, können nur auf Antrag bei den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, sind berechtigt,
    1. Ziffer eins
      zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der antragstellenden Person eine Abfrage gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, im Umfang des Gesamtdatensatzes sowie
    2. Ziffer 2
      zum Zweck der Zuerkennung, Auszahlung, Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung und Rückforderung von Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister Verknüpfungsanfragen im Sinne des Paragraph 16 a, Absatz 3, des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz
    durchzuführen, wobei die Abfrage ausschließlich zum jeweiligen Zeitpunkt der zweckbezogenen Verarbeitung zulässig ist.
  4. Absatz 4,Alle personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, jedenfalls jedoch spätestens sieben Jahre nach ihrer letzten Verwendung, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Die liquiden Mittel für die Abwicklung der Unterstützungsmaßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, werden den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, über das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt.
  6. Absatz 6,Rückflüsse aus Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von den Abwicklungsstellen gemäß Absatz eins, zurückzuerstatten.

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

20011950

Dokumentnummer

NOR40277625

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2022/93/P5/NOR40277625