(2)Absatz 2,Meldungen gemäß Abs. 1 sind halbjährlich zu den Meldestichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu erstatten und spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Meldestichtag ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu übermitteln.Meldungen gemäß Absatz eins, sind halbjährlich zu den Meldestichtagen 30. Juni und 31. Dezember zu erstatten und spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen Meldestichtag ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu übermitteln.