(4)Absatz 4,Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt
sowohl für die Verbreitung von
elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 AMD-G,Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, AMD-G,
Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G als auchVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G als auch
(Anm.: lit. d aufgehoben durch Art. 12 Z 5, BGBl. I Nr. 182/2023)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,) für andere Kommunikationsdienste,
und liegen die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2b letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Z 1, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 und 2 wahrzunehmen; im Fall der Z 2 gelten die §§ 194 und 198.und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2 b, letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Ziffer eins,, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Absatz eins und 2 wahrzunehmen; im Fall der Ziffer 2, gelten die Paragraphen 194 und 198,