Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2021 § 199

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 199

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

16.02.2024

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuständigkeit der KommAustria

Paragraph 199,
  1. Absatz eins,Soweit sich
    1. Ziffer eins
      ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von
      1. Litera a
        elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
      2. Litera b
        Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),
      3. Litera c
        Video-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oder
      4. Litera d
        Kommunikationsplattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) oder
    2. Ziffer 2
      eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Ziffer eins, angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in Paragraphen 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Absatz 2, angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.
  2. Absatz 2,Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrzunehmen sind:
    1. Ziffer eins
      Aufgaben gemäß Paragraph 6,,
    2. Ziffer 2
      Aufgaben gemäß Paragraph 9,,
    3. Ziffer 3
      die Frequenzverwaltung nach Maßgabe von Paragraph 10, Absatz 4,,
    4. Ziffer 4
      Frequenzzuteilungen nach Maßgabe von Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins,,
    5. Ziffer 5
      die Genehmigung der Frequenzüberlassung gemäß Paragraph 20,,
    6. Ziffer 6
      die Änderung der Frequenzzuteilung nach Maßgabe des Paragraph 21 und der Widerruf der Frequenzzuteilung nach Maßgabe von Paragraph 25,,
    7. Ziffer 7
      die Erteilung von Bewilligungen zu Errichtung und Betrieb von Funkanlagen nach Maßgabe von Paragraph 34, Absatz 2, zweiter Satz sowie deren Änderung nach Maßgabe von Paragraph 41, Absatz 5 und Widerruf nach Maßgabe von Paragraph 42, Absatz 2,,
    8. Ziffer 8
      die Festsetzung der Gebühren gemäß Paragraph 36, Absatz 11,,
    9. Ziffer 9
      Aufgaben gemäß Paragraphen 44, 46 und 49,
    10. Ziffer 10
      die Festsetzung der Richtsätze gemäß Paragraph 57,,
    11. Ziffer 11
      die Anordnung der Mitbenutzung gemäß den Paragraphen 60 bis 67,
    12. Ziffer 12
      Aufgaben der Wettbewerbsregulierung nach dem 8. Abschnitt,
    13. Ziffer 13
      Aufgaben gemäß Paragraph 133,,
    14. Ziffer 14
      Aufgaben gemäß Paragraphen 181 und 183,
    15. Ziffer 15
      Aufsichtsmaßnahmen gemäß Paragraph 184,,
    16. Ziffer 16
      die Abschöpfung der Bereicherung gemäß Paragraph 190, und
    17. Ziffer 17
      Aufgaben gemäß den Paragraphen 203 bis 210,
  3. Absatz 3,Die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH und die KommAustria haben regelmäßig Informationen über den Gegenstand und die Verfahrensparteien neu anhängiger Verfahren auszutauschen. Weiters hat die RTR-GmbH der Telekom-Control-Kommission und der KommAustria regelmäßig Informationen über sie betreffende Angelegenheiten im Rahmen des GEREK zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Bezieht sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung, auf die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes oder auf einen Markt
    1. Ziffer eins
      sowohl für die Verbreitung von
      1. Litera a
        elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
      2. Litera b
        Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, AMD-G,
      3. Litera c
        Video-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oder
      4. Litera d
        Kommunikationsplattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, KoPl-G, als auch
    2. Ziffer 2
      für andere Kommunikationsdienste,
    und liegen die Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz 2 b, letzter Satz AVG nicht vor, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Hauptzweck der betroffenen Tätigkeiten. Fällt der Hauptzweck unter die Ziffer eins,, hat die KommAustria die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach Absatz eins und 2 wahrzunehmen; im Fall der Ziffer 2, gelten die Paragraphen 194 und 198,
  5. Absatz 5,Auf Antrag kommt der KommAustria in Verfahren, in denen gemäß Absatz 4, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH zuständig ist, Parteistellung zu.
  6. Absatz 6,Auf Antrag kommt – nach Maßgabe von Paragraphen 194 und 198 – der Telekom-Control-Kommission oder der RTR-GmbH in Verfahren, in denen gemäß Absatz 4, die KommAustria zuständig ist, Parteistellung zu.
  7. Absatz 7,Die KommAustria, die Telekom-Control-Kommission oder die RTR-GmbH kann, soweit ihr im Verfahren Parteistellung nach Absatz 5, oder Absatz 6, zukommt, gegen Entscheidungen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erheben. Ebenso steht ihr die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238657

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P199/NOR40238657

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