Absatz eins,Soweit sich
- Ziffer einsein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von
- Litera aelektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
- Litera bZusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),
- Litera cVideo-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oder
Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,)
- Ziffer 2eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Ziffer eins, angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in Paragraphen 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Absatz 2, angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.