Bundesrecht konsolidiert: Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 § 4, tagesaktuelle Fassung

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 § 4

Kurztitel

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 532/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

28.11.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 4,

Paragraph eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.

Im RIS seit

01.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011374

Dokumentnummer

NOR40227960