Kurztitel

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.11.2020

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph 4,

Paragraph eins, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011374

Dokumentnummer

NOR40227960