Bundesrecht konsolidiert: Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 86, tagesaktuelle Fassung

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 86

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Arbeitsanweisungen

Paragraph 86,
  1. Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:
    1. Ziffer eins
      die genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;
    2. Ziffer 2
      zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;
    3. Ziffer 3
      die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;
    4. Ziffer 4
      allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.
  2. Absatz 2,Die Arbeitsanweisungen gemäß Absatz eins, sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225488