Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen § 1, tagesaktuelle Fassung

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen § 1

Kurztitel

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 10/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,

Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um

  1. Ziffer eins
    Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung, Isotonisierung oder zur Gelbildung enthalten,
  2. Ziffer 2
    Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
    1. Litera a
      als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
    2. Litera b
      als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
  3. Ziffer 3
    homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.

Im RIS seit

31.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40268080

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2019/36/P1/NOR40268080