Kurztitel

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.01.2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,

Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um

  1. Ziffer eins
    Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe zur Pufferung, Isotonisierung oder zur Gelbildung enthalten,
  2. Ziffer 2
    Arzneimittel, die Phenylmercuriborat
    1. Litera a
      als konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur parenteralen Anwendung oder zur Anwendung am Auge oder am Ohr bestimmt sind, oder
    2. Litera b
      als desinfizierenden oder konservierenden Bestandteil enthalten und ausschließlich zur äußerlichen kleinflächigen und kurzfristigen Anwendung bestimmt sind, oder
  3. Ziffer 3
    homöopathische Arzneimittel in einer Potenzierung über D 3.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20010572

Dokumentnummer

NOR40268080