Bundesrecht konsolidiert: Medizinische Strahlenschutzverordnung § 26, tagesaktuelle Fassung

Medizinische Strahlenschutzverordnung § 26

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 353/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

8. Abschnitt
Strahlenanwendungsräume für medizinische Expositionen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Für die in dieser Verordnung genannten Strahlenanwendungsräume und den Betrieb von Strahlengeneratoren oder Bestrahlungsvorrichtungen in diesen Räumen gilt:
    1. Ziffer eins
      mit Ausnahme von Räumen für die Röntgendiagnostik, bei denen labyrinthartige Zugänge zulässig sind, müssen Strahlenanwendungsräume baulich abgeschlossen sein;
    2. Ziffer 2
      Strahlenanwendungsräume müssen die erforderliche Abschirmung aufweisen;
    3. Ziffer 3
      befindet sich die Bedienungseinrichtung im Strahlenanwendungsraum, muss auch dort die erforderliche Abschirmung vorhanden sein, sofern nicht das medizinisch-radiologische Verfahren dagegensteht;
    4. Ziffer 4
      von der Bedienungseinrichtung aus muss eine Beobachtung der Patientin/des Patienten möglich sein.
  2. Absatz 2,Für Strahlenanwendungsräume, in denen Strahlengeneratoren oder Bestrahlungsvorrichtungen zu therapeutischen Zwecken betrieben werden, gilt zusätzlich zu Absatz eins :
    1. Ziffer eins
      die Bedienungseinrichtung muss in einem Nebenraum sein;
    2. Ziffer 2
      das Öffnen der Türen muss eine Unterbrechung des Strahlenaustrittes zur Folge haben, wobei das Wiederaustreten der Strahlung nicht lediglich durch Schließen der Türen erreicht werden darf; dies gilt nicht für Türen, die nur vom Strahlenanwendungsraum aus geöffnet werden können;
    3. Ziffer 3
      der Betrieb des Strahlengenerators oder der Bestrahlungsvorrichtung muss durch ein deutlich wahrnehmbares, optisches oder akustisches Signal im Strahlenanwendungsraum, an dessen Zugängen und an der Bedienungseinrichtung angezeigt werden;
    4. Ziffer 4
      es muss eine gegenseitige Sprechverbindung zwischen der Patientin/dem Patienten und dem Bedienungspersonal gegeben sein.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Anforderungen des Absatz 2, sind jedoch Räume für den Betrieb von therapeutischen Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt.
  4. Absatz 4,Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Strahlenanwendungsräumen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie von Bedienungseinrichtungen in Strahlenanwendungsräumen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind der vorgesehene Betrieb von Strahlengeneratoren oder Bestrahlungsvorrichtungen und die in Anlage 7 Abschnitt B der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020 angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.

Im RIS seit

10.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40225759