Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Medizinische Strahlenschutzverordnung § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinische Strahlenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 375/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

06.02.2018

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

MedStrSchV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

8. Abschnitt
Strahlenanwendungsräume für medizinische Expositionen

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Für die in dieser Verordnung genannten Strahlenanwendungsräume und den Betrieb von Strahlengeneratoren oder Bestrahlungsvorrichtungen in diesen Räumen gilt:
    1. Ziffer eins
      mit Ausnahme von Räumen für die Röntgendiagnostik, bei denen labyrinthartige Zugänge zulässig sind, müssen Strahlenanwendungsräume baulich abgeschlossen sein;
    2. Ziffer 2
      der Betrieb von Strahlengeneratoren oder Bestrahlungsvorrichtungen und die Abschirmungen des Raumes müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass außerhalb des Strahlenanwendungsraumes die in Anlage 3 angeführten Ortsdosiswerte nicht überschritten werden;
    3. Ziffer 3
      befindet sich die Bedienungseinrichtung im Strahlenanwendungsraum, muss dort die Einhaltung des in Anlage 3 für Orte, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können, angeführten Ortsdosiswertes durch entsprechende Abschirmungen oder ausreichenden Abstand sichergestellt sein;
    4. Ziffer 4
      von der Bedienungseinrichtung aus muss eine Beobachtung der Patientin/des Patienten möglich sein.
  2. Absatz 2,Für Strahlenanwendungsräume, in denen Strahlengeneratoren oder Bestrahlungsvorrichtungen zu therapeutischen Zwecken betrieben werden, gilt zusätzlich zu Absatz eins :
    1. Ziffer eins
      die Bedienungseinrichtung muss in einem Nebenraum sein;
    2. Ziffer 2
      das Öffnen der Türen muss eine Unterbrechung des Strahlenaustrittes zur Folge haben, wobei das Wiederaustreten der Strahlung nicht lediglich durch Schließen der Türen erreicht werden darf; dies gilt nicht für Türen, die nur vom Strahlenanwendungsraum aus geöffnet werden können;
    3. Ziffer 3
      der Betrieb des Strahlengenerators oder der Bestrahlungsvorrichtung muss durch ein deutlich wahrnehmbares, optisches oder akustisches Signal im Strahlenanwendungsraum, an dessen Zugängen und an der Bedienungseinrichtung angezeigt werden;
    4. Ziffer 4
      es muss eine gegenseitige Sprechverbindung zwischen der Patientin/dem Patienten und dem Bedienungspersonal gegeben sein.
  3. Absatz 3,Ausgenommen von den Anforderungen des Absatz 2, sind jedoch Räume für den Betrieb von therapeutischen Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 100 Kilovolt.

Im RIS seit

18.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2020

Gesetzesnummer

20010088

Dokumentnummer

NOR40199605

Navigation im Suchergebnis