Absatz eins,Für die in dieser Verordnung genannten Strahlenanwendungsräume und den Betrieb von Strahlengeneratoren oder Bestrahlungsvorrichtungen in diesen Räumen gilt:
- Ziffer einsmit Ausnahme von Räumen für die Röntgendiagnostik, bei denen labyrinthartige Zugänge zulässig sind, müssen Strahlenanwendungsräume baulich abgeschlossen sein;
- Ziffer 2Strahlenanwendungsräume müssen die erforderliche Abschirmung aufweisen;
- Ziffer 3befindet sich die Bedienungseinrichtung im Strahlenanwendungsraum, muss auch dort die erforderliche Abschirmung vorhanden sein, sofern nicht das medizinisch-radiologische Verfahren dagegensteht;
- Ziffer 4von der Bedienungseinrichtung aus muss eine Beobachtung der Patientin/des Patienten möglich sein.