Bundesrecht konsolidiert: Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen § 2, tagesaktuelle Fassung

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen § 2

Kurztitel

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 296/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Verwendung in Unterrichtsgegenständen der Fachpraxis an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 3, Absatz 3, LLVG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
    1. Ziffer eins
      bei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
    2. Ziffer 2
      bei Verwendungen in den fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder in den fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des Bereiches Landtechnik mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung und
    3. Ziffer 3
      in allen übrigen Fällen mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.
  2. Absatz 2,Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

Schlagworte

Berufsschule

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20010027

Dokumentnummer

NOR40198813

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/296/P2/NOR40198813