(7)Absatz 7,Eine durch ein technisches Gebrechen abgebrochene Prüfung ist hinsichtlich einzelner bereits absolvierter Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 entsprechend zu beurteilen.Eine durch ein technisches Gebrechen abgebrochene Prüfung ist hinsichtlich einzelner bereits absolvierter Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteils im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, entsprechend zu beurteilen.