Bundesrecht konsolidiert: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 20, tagesaktuelle Fassung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 § 20

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WTBG 2017

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 238 Abs. 11

Text

Verfall von Teilprüfungen

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Bereits bestandene Teilprüfungen im Rahmen der Fachprüfung für Steuerberater und für Wirtschaftsprüfer verfallen sieben Jahre nach der Zulassung zum Prüfungsverfahren, sofern der Prüfungskandidat bis zu diesem Zeitpunkt keinen mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung erfolgreich absolviert hat.
  2. Absatz 2,Auf Antrag des Prüfungskandidaten hat der zuständige Vorsitzende der Fachprüfung oder haben die Vorsitzenden der Fachprüfung gemeinsam eine Unterbrechung des Prüfungsverfahrens für die Dauer folgender Unterbrechungsgründe zu genehmigen:
    1. Ziffer eins
      Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
    2. Ziffer 2
      Erkrankung oder
    3. Ziffer 3
      Schwangerschaft oder
    4. Ziffer 4
      Kinderbetreuungspflichten oder andere gleichartige Betreuungspflichten oder
    5. Ziffer 5
      Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
    6. Ziffer 6
      vorübergehende Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer Behinderung oder
    7. Ziffer 7
      Praxiszeiten im Sinne Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2, die im Ausland erworben werden, bis zum Höchstausmaß von einem Jahr.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsverfahren darf insgesamt für maximal drei Jahre unterbrochen werden. Im Zeitraum der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens können keine Prüfungen absolviert werden. Während der Unterbrechung des Prüfungsverfahrens wird die Frist gemäß Absatz eins, gehemmt. Die Hemmung der Frist beginnt frühestens ab Antragstellung des Prüfungskandidaten und endet mit
    1. Ziffer eins
      der Erklärung des Prüfungskandidaten, das Prüfungsverfahren wiederaufzunehmen oder
    2. Ziffer 2
      dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes oder
    3. Ziffer 3
      insgesamt spätestens nach drei Jahren.
  4. Absatz 4,Mit dem Verfall gemäß Absatz eins, gelten sowohl die erteilte Zulassung zur Fachprüfung als auch die Prüfungsgebühren als verfallen.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40275637

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P20/NOR40275637