(1)Absatz eins,Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit bis spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntgeben und kann – sofern keine Durchführung gemäß § 32a vorgesehen ist – einen gewünschten Prüfungsort benennen. Sodann ist der Prüfungskandidat zu diesem Prüfungstermin einzuladen. Im Einladungsschreiben ist erforderlichenfalls der Prüfungsort festzulegen.Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit bis spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntgeben und kann – sofern keine Durchführung gemäß Paragraph 32 a, vorgesehen ist – einen gewünschten Prüfungsort benennen. Sodann ist der Prüfungskandidat zu diesem Prüfungstermin einzuladen. Im Einladungsschreiben ist erforderlichenfalls der Prüfungsort festzulegen.