Absatz eins,Der Prüfungskandidat muss seinen Antritt zu einer Klausurarbeit bis spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bekanntgeben und kann – sofern keine Durchführung gemäß Paragraph 32 a, vorgesehen ist – einen gewünschten Prüfungsort benennen. Sodann ist der Prüfungskandidat zu diesem Prüfungstermin einzuladen. Im Einladungsschreiben ist erforderlichenfalls der Prüfungsort festzulegen.