Die der Förderung der Kunst zu Grunde liegende Tätigkeit besteht ungeachtet der Einkunftsart überwiegend in einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 lit. a EStG 1988.Die der Förderung der Kunst zu Grunde liegende Tätigkeit besteht ungeachtet der Einkunftsart überwiegend in einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988.