Bundesrecht konsolidiert: Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016 § 9, tagesaktuelle Fassung

Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016 § 9

Kurztitel

Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 126/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

Paragraph 9,
    1. Ziffer eins
      Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Schleifen, Fräsen, Furnieren, Leimen und Kleben,
    2. Ziffer 2
      Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von einschlägigen Holz- und Metallbearbeitungsmaschinen,
    3. Ziffer 3
      Arbeiten an Resonanzböden und Rasten, Anfertigen von Stegen, Aufpassen und Druckrichten von Rahmen, Anfertigen von Saitenbezügen, Beziehen einschließlich Vorarbeiten wie Stimmstockbohren, Agraffen setzen,
    4. Ziffer 4
      Arbeiten an Klaviatur, Zusammensetzen von Flügel- und Pianinomechaniken, Aufsetzen von Dämpfungen, Abziehen von Mechaniken und deren Teilen, Regulieren von Flügel und Pianinomechaniken und Dämpfungen,
    5. Ziffer 5
      Musikalisches Handhaben von Klavieren (wie zB Zupfen und Stimmen).
      Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  1. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
  2. Absatz 4,Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
  3. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
    2. Ziffer 2
      Ausführung,
    3. Ziffer 3
      Verwenden der Werkzeuge,
    4. Ziffer 4
      Zusammensetzen der Teile.

Schlagworte

Holzbearbeitungsmaschine, Flügeltechnik, Prüfungskandidatin

Im RIS seit

31.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2016

Gesetzesnummer

20009543

Dokumentnummer

NOR40181421