Bundesrecht konsolidiert: Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 12, tagesaktuelle Fassung

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung § 12

Kurztitel

Kleine Versicherungsvereine Rechnungslegungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 168/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 454/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

31.12.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

kV-RLV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Oktober 2021 enden (vgl. § 14 Abs. 2).

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Der FMA sind vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Aufgliederungen und Nachweisungen über die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Vermögensübersicht und der Erfolgsrechnung,
    2. Ziffer 2
      statistische Angaben über die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Versicherungsverträge, die Gesamtversicherungssumme, die Löhne und Gehälter, die Provisionen und die Anzahl der erledigten sowie der nicht erledigten Versicherungsfälle,
    3. Ziffer 3
      Meldepositionen zur Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses, Einzelheiten zur Sicherheitsrücklage und zu anderen Eigenmittelbestandteilen und
    4. Ziffer 4
      Meldepositionen zu Vermögenswerten.
  2. Absatz 2,Die Meldungen gemäß Absatz eins,, die der FMA in elektronischer Form im Wege der Incoming-Plattform der FMA zu übermitteln sind (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung), haben den in Anlage 2 und Anlage 3 enthaltenen Spezifikationen zu entsprechen.

Im RIS seit

03.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021

Gesetzesnummer

20009217

Dokumentnummer

NOR40238707