Bundesrecht konsolidiert: Einzelhandel-Ausbildungsordnung § 2, tagesaktuelle Fassung

Einzelhandel-Ausbildungsordnung § 2

Kurztitel

Einzelhandel-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 113/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Arbeitsgebiet

Paragraph 2,

 Das Arbeitsgebiet des/der Einzelhandelskaufmanns/frau umfasst insbesondere:

  1. Ziffer eins
    fachkräftebezogene Tätigkeiten in Handelsunternehmen oder anderen selbstständigen Unternehmen mit unterschiedlichen Größen, Betriebsformen und Sortimenten, wobei
  2. Ziffer 2
    die Verkaufstätigkeit der Mittelpunkt des kaufmännischen Aufgabenfeldes ist.
  3. Ziffer 3
    Darüber hinaus steuern sie den Waren- und Datenfluss in beratungs- und selbstbedienungsorientierten Betrieben und
  4. Ziffer 4
    unterstützen Unternehmensprozesse aus betriebswirtschaftlicher und kundenorientierter Sicht von der Beschaffung bis zum Verkauf.

Schlagworte

Warenfluss

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015

Gesetzesnummer

20009162

Dokumentnummer

NOR40170483