Bundesrecht konsolidiert: Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 33, tagesaktuelle Fassung

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 33

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

8. Abschnitt
Beschwerden

Beschwerdestelle

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat Beschwerden von Konsumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsvereine sowie Drittland- und EWR-Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken.
  2. Absatz 2,Für die Zwecke der in Paragraph 267, Absatz eins und 2 genannten öffentlichen Interessen hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Beschwerden gemäß Absatz eins, der FMA zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu fördern.

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40200667

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P33/NOR40200667