Absatz eins,Der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat Beschwerden von Konsumenten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Konsumentenschutzeinrichtungen über Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsunternehmen, kleine Versicherungsvereine sowie Drittland- und EWR-Versicherungsunternehmen unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken.