Bundesrecht konsolidiert

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Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

24.04.2018

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

8. Abschnitt
Versicherungsvermittlung

Angestellte Vermittler

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Versicherungsunternehmen dürfen für den Abschluss von Versicherungsverträgen im Inland nur solche Dienstnehmer verwenden, die die zu ihrer jeweiligen Verwendung erforderliche fachliche Eignung besitzen. Dies gilt auch für die Verwendung bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen für andere Versicherungsunternehmen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung der fachlichen Eignung der in Absatz eins, angeführten Personen sind Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des Paragraph 18, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 137 b, Absatz 2 und 4 GewO 1994 erlassen worden sind, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40168954

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2015/34/P33/NOR40168954

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