Bundesrecht konsolidiert: Vermarktung von Speisekartoffeln § 10, tagesaktuelle Fassung

Vermarktung von Speisekartoffeln § 10

Kurztitel

Vermarktung von Speisekartoffeln

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 244/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

30.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnung der Verpackung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Jedes Packstück muss von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar die folgenden Angaben aufweisen:
    1. Ziffer eins
      Identifizierung:
      Packer oder Absender: Name und Anschrift;
    2. Ziffer 2
      Art des Erzeugnisses:
      1. Litera a
        „Speisekartoffeln” oder „Erdäpfel”, „Speisefrühkartoffeln” oder „Heurige Erdäpfel” oder „Heurige”;
      2. Litera b
        Bei Speisekartoffeln der Name der Sorte oder der Sorten im Fall von Mischungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, sowie der jeweilige Kochtyp;
    3. Ziffer 3
      Ursprung des Erzeugnisses:
      Ursprungsland und gegebenenfalls Anbaugebiet oder regionale oder sonstige örtliche Bezeichnung oder im Fall von Mischungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, die jeweiligen Ursprungsländer in unmittelbarer Nähe des Namens der betreffenden Sorte;
    4. Ziffer 4
      Beschaffenheitsmerkmale:
      Klasse.
  2. Absatz 2,Bei loser Darbietung im Einzelhandel kann auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Absatz eins, ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden.
  3. Absatz 3,Sind Kleinpackstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden.
  4. Absatz 4,Die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VNG ohne Verpackung und Kennzeichnung ist gestattet.
  5. Absatz 5,Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in den Begleitpapieren.

Schlagworte

Sortierungsstelle

Im RIS seit

01.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2014

Gesetzesnummer

20008943

Dokumentnummer

NOR40164902