Bundesrecht konsolidiert: Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre - Protokoll über Vorrechte und Immunitäten § 0, tagesaktuelle Fassung

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre - Protokoll über Vorrechte und Immunitäten § 0

Kurztitel

Europäische Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre - Protokoll über Vorrechte und Immunitäten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 242/2013

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.03.2018

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

12.07.1974

Index

79/02 Forschung

Titel

Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre
StF: BGBl. III Nr. 242/2013 (NR: GP XXIV RV 13 AB 79 S. 14. BR: AB 8065 S. 767.)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Französisch, Niederländisch, Schwedisch

Vertragsparteien

Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. III Nr. 241/2013

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 23 aus 2018,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 1. Juli 2009 im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 31, für Österreich mit 1. Juli 2009 in Kraft getreten.

Folgende weitere Staaten haben das Protokoll ratifiziert oder sind diesem beigetreten:

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Schweden, Schweiz.

Ferner haben nachstehende Staaten ihre Beitrittsurkunden nach dem 1. Juli 2009 hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Tschechische Republik

13. Oktober 2010

Vereinigtes Königreich

25. September 2012

Vereinigte Königreich

Das Vereinigte Königreich hat am 14. Februar 2017 den nachstehenden Vorbehalt zu Artikel 18, des Protokolls angebracht:

„Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland gewährt den Mitgliedern des Personals der Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre, mit Ausnahme des Generaldirektors, keine der in Artikel 18, vorgesehenen Privilegien.“

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Die dänische, niederländische und schwedische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Schlagworte

ESO

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

20008605

Dokumentnummer

NOR40200576

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2013/242/P0/NOR40200576