Bundesrecht konsolidiert: Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 3, tagesaktuelle Fassung

Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 3

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Abschnitt
Datensicherheit bei der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (Art. 4 Z 15 und Z 13 DSGVO)

Grundsätze der Datensicherheit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt für alle Formen der elektronischen Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten (gerichtete und ungerichtete Kommunikation) durch Gesundheitsdiensteanbieter (Paragraph 2, Ziffer 2,).
  2. Absatz 2,Absatz 4, Ziffer 3 bis 6, Paragraph 4, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer 2, sowie die Paragraphen 5, bis 7 sind auf Verarbeitungen nach diesem Abschnitt innerhalb eines Gesundheitsdiensteanbieters oder einer Unternehmensgruppe (Artikel 4, Ziffer 19, DSGVO) von Gesundheitsdiensteanbietern nicht anzuwenden, wenn durch effektive und dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheits- und Kontrollmaßnahmen unbefugte Dritte vom Zugriff auf Gesundheitsdaten und genetische Daten, und somit deren Kenntnisnahme ausgeschlossen werden können.
  3. Absatz 3,Die Zulässigkeit, Gesundheitsdaten oder genetische Daten zu verarbeiten, ist mittels Rollen abzubilden. Gesundheitsdiensteanbieter haben technisch zu gewährleisten, dass es keine Verarbeitung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten außerhalb der zulässigen Rollen gibt.
  4. Absatz 4,Gesundheitsdiensteanbieter dürfen Gesundheitsdaten und genetische Daten nur dann übermitteln, wenn
    1. Ziffer eins
      die Übermittlung gemäß Artikel 9, DSGVO zulässig ist,
    2. Ziffer 2
      die Identität (Paragraph 4,) jener Personen, deren Gesundheitsdaten oder genetische Daten übermittelt werden sollen, nachgewiesen ist,
    3. Ziffer 3
      die Identität (Paragraph 4,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen ist,
    4. Ziffer 4
      die Rollen (Paragraph 5,) der an der Übermittlung beteiligten Gesundheitsdiensteanbieter nachgewiesen sind,
    5. Ziffer 5
      die Vertraulichkeit (Paragraph 6,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist sowie
    6. Ziffer 6
      die Integrität (Paragraph 7,) der übermittelten Gesundheitsdaten und genetischen Daten gewährleistet ist.

Schlagworte

Datensicherheitsmaßnahme

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40258927

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/111/P3/NOR40258927