(1)Absatz eins,Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
Flockungsmittel gemäß Anlage 2,
Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
Oxidationsmittel gemäß Anlage 4,
Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12.
Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.