Bundesrecht konsolidiert

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Bäderhygieneverordnung 2012 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bäderhygieneverordnung 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 321/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2012

Außerkrafttretensdatum

11.05.2026

Abkürzung

BHygV 2012

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Dem aufzubereitenden Wasser dürfen außer den in Anlage 2 angeführten Flockungsmitteln, den in Anlage 3 Abschnitt A und B angeführten Desinfektionsmitteln und dem in Anlage 4 angeführten Oxidationsmittel nur die in der Anlage 5 angeführten Mittel zur pH-Wert Einstellung zugesetzt werden, und zwar in einer solchen Menge und Verdünnung, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Badegäste ausgeschlossen ist.
  2. Absatz 2,Zur desinfizierenden Spülung der Filter dürfen nur die in Anlage 3 Abschnitt C angeführten Desinfektionsmittel eingesetzt werden.

Im RIS seit

03.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Gesetzesnummer

20008002

Dokumentnummer

NOR40142594

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/321/P40/NOR40142594

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