Absatz eins,Dem aufzubereitenden Wasser dürfen nur folgende Stoffe zugesetzt werden:
- Ziffer einsFlockungsmittel gemäß Anlage 2,
- Ziffer 2Desinfektionsmittel gemäß Anlage 3 Abschnitt A und B,
- Ziffer 3Oxidationsmittel gemäß Anlage 4,
- Ziffer 4Mittel zur Einstellung des pH-Wertes und der Säurekapazität gemäß Anlage 5 und
- Ziffer 5Mittel zur Aufsalzung bei Salzwasserbecken gemäß Anlage 12.
Die Stoffe dürfen nur in einer solchen Menge und Verdünnung zugesetzt werden, die die Gesundheit der Badegäste nicht gefährden können.