(8)Absatz 8,Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat das Bundesamt, in den Fällen des Abs. 7 dritter Satz das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat. Das Ergebnis eines Rückkehrberatungsgespräches umfasst alle verfahrensrelevanten Informationen für den Rückkehrprozess, jedenfalls die Information und Begründung über die Rückkehrwilligkeit oder -unwilligkeit und die weitere Vorgehensweise. Hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder im Rahmen einer verpflichtenden Rückkehrberatung erklärt, nicht rückkehrbereit zu sein (Abs. 2 erster Satz), oder eine verpflichtende Rückkehrberatung nicht oder nicht fristgerecht (Abs. 6) in Anspruch genommen, so ist davon die zuständige Landespolizeidirektion in Kenntnis zu setzen, soweit dies für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 120 Abs. 1b FPG erforderlich ist.Die zuständige Rückkehrberatungsstelle hat das Bundesamt, in den Fällen des Absatz 7, dritter Satz das Bundesverwaltungsgericht darüber zu informieren, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und Ergebnis ein Rückkehrberatungsgespräch stattgefunden hat. Das Ergebnis eines Rückkehrberatungsgespräches umfasst alle verfahrensrelevanten Informationen für den Rückkehrprozess, jedenfalls die Information und Begründung über die Rückkehrwilligkeit oder -unwilligkeit und die weitere Vorgehensweise. Hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder im Rahmen einer verpflichtenden Rückkehrberatung erklärt, nicht rückkehrbereit zu sein (Absatz 2, erster Satz), oder eine verpflichtende Rückkehrberatung nicht oder nicht fristgerecht (Absatz 6,) in Anspruch genommen, so ist davon die zuständige Landespolizeidirektion in Kenntnis zu setzen, soweit dies für die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 120, Absatz eins b, FPG erforderlich ist.