Bundesrecht konsolidiert: Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern § 4, tagesaktuelle Fassung

Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern § 4

Kurztitel

Überwachung von Flüssiggas-Umbaubehältern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 136/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Dokumentation

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Flüssiggas-Umbaubehälter sind im Prüfbuch (3. und 4. Hauptstück des 7. Teiles der Druckgeräteüberwachungsverordnung) von der Kesselprüfstelle als „Umbaubehälter“, unter Bezugnahme auf die Daten des Ursprungsbehälters (Hersteller, Baujahr, Nummer des Behälters), einzutragen.
  2. Absatz 2,Die von der Kesselprüfstelle gemäß den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, vorgenommene Beurteilung der Rondeneinschweißung ist dem Prüfbuch anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Ausstattung des Flüssiggas-Umbaubehälters mit Gasspürsonden gemäß den Anforderungen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, ist von der Kesselprüfstelle zu dokumentieren und diese Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse der Gasspürprüfungen oder gleichwertiger Methoden gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sind zu dokumentieren und von der Kesselprüfstelle dem Prüfbuch anzuschließen. Im Falle der Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, Litera a, sind die vom für die Füllung oder Montage der Flüssiggasanlage zuständigen Personal dokumentierten Prüfergebnisse vor deren Anschluss an das Prüfbuch von der Kesselprüfstelle zu kontrollieren und deren Plausibilität zu bestätigen.

Im RIS seit

11.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20007801

Dokumentnummer

NOR40178065