Bundesrecht konsolidiert: Bundesvermögensverwaltungsverordnung § 12, tagesaktuelle Fassung

Bundesvermögensverwaltungsverordnung § 12

Kurztitel

Bundesvermögensverwaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 51/2012

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BVV 2013

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

2. Abschnitt
Verwaltung von Inventargegenständen

Begriff und Einteilung der Inventargegenstände

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß Paragraph 13, ff zu erfassen.
  2. Absatz 2,Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 100 Euro nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Gegenständen gleicher Art als zweckmäßig erweist.
  3. Absatz 3,Die Inventargegenstände sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu trennen in
    1. Ziffer eins
      bundeseigene Gegenstände, die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertraut sind;
    2. Ziffer 2
      bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Fremdinventar gemäß Paragraph 16,);
    3. Ziffer 3
      Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum gemäß Paragraph 50, BHV 2013 vorliegt;
    4. Ziffer 4
      Gegenstände, die im Miteigentum des Bundes stehen;
    5. Ziffer 5
      Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Fremdinventar gemäß Paragraph 16,).
  4. Absatz 4,In Verwahrung genommene Gegenstände gelten nicht als Inventargegenstände im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Im RIS seit

06.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012

Gesetzesnummer

20007719

Dokumentnummer

NOR40136790