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Bundesrecht konsolidiert: Investmentfondsgesetz 2011 § 19, tagesaktuelle Fassung
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D)
Investmentfondsgesetz 2011 § 19
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 18 am 09.09.2026
§ 20 am 09.09.2026
Alle Fassungen
§ 19 heute
§ 19 gültig ab 25.07.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2025
§ 19 gültig von 03.01.2018 bis 24.07.2025
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 19 gültig von 01.07.2011 bis 02.01.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Investmentfondsgesetz 2011
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 77/2011
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 49/2025
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
25.07.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
InvFG 2011
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Aufzeichnung von Portfoliogeschäften
§ 19.
Paragraph 19,
(1)
Absatz eins,
Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.
(2)
Absatz 2,
Die in Abs. 1 genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:
Die in Absatz eins, genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:
1.
Ziffer eins
Den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
2.
Ziffer 2
die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
3.
Ziffer 3
die Menge;
4.
Ziffer 4
die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
5.
Ziffer 5
den Preis;
6.
Ziffer 6
bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
7.
Ziffer 7
den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
8.
Ziffer 8
gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
9.
Ziffer 9
bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
(3)
Absatz 3,
Unter einem Ausführungsplatz gemäß Abs. 2 Z 9 ist ein geregelter Markt im Sinne von § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 – BörseG 2018,
BGBl. I Nr. 107/2017
, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von § 1 Z 24 WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von § 1 Z 25 WAG 2018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von § 1 Z 28 WAG 2018 oder ein Market Maker (§ 52 BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.
Unter einem Ausführungsplatz gemäß Absatz 2, Ziffer 9, ist ein geregelter Markt im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 25, WAG 2018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 28, WAG 2018 oder ein Market Maker (Paragraph 52, BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.
Anmerkung
EG/EU: Art. 1,
BGBl. I Nr. 77/2011
; Art. 1,
BGBl. I Nr. 107/2017
Schlagworte
Geschäftsausführung
Im RIS seit
25.07.2025
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
20007389
Dokumentnummer
NOR40270792
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/77/P19/NOR40270792