Kurztitel

Investmentfondsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

25.07.2025

Abkürzung

InvFG 2011

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufzeichnung von Portfoliogeschäften

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass jedes Portfoliogeschäft im Zusammenhang mit OGAW unverzüglich so aufgezeichnet wird, dass der Auftrag und das ausgeführte Geschäft im Einzelnen rekonstruiert werden können.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannte Aufzeichnung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Namen oder die sonstige Bezeichnung des OGAW und der Person, die für Rechnung des OGAW handelt;
    2. Ziffer 2
      die zur Feststellung des betreffenden Instruments notwendigen Einzelheiten;
    3. Ziffer 3
      die Menge;
    4. Ziffer 4
      die Art des Auftrags oder des Geschäfts;
    5. Ziffer 5
      den Preis;
    6. Ziffer 6
      bei Aufträgen das Datum und die genaue Uhrzeit der Auftragsübermittlung und den Namen oder die sonstige Bezeichnung der Person, an die der Auftrag übermittelt wurde, oder bei Geschäften das Datum und die genaue Uhrzeit der Geschäftsentscheidung und -ausführung;
    7. Ziffer 7
      den Namen der Person, die den Auftrag übermittelt oder das Geschäft ausführt;
    8. Ziffer 8
      gegebenenfalls die Gründe für den Widerruf eines Auftrags;
    9. Ziffer 9
      bei ausgeführten Geschäften die Gegenpartei und den Ausführungsplatz.
  3. Absatz 3,Unter einem Ausführungsplatz gemäß Absatz 2, Ziffer 9, ist ein geregelter Markt im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, ein multilaterales Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 24, WAG 2018, ein organisiertes Handelssystem im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 25, WAG 2018, ein systematischer Internalisierer im Sinne von Paragraph eins, Ziffer 28, WAG 2018 oder ein Market Maker (Paragraph 52, BörseG 2018), ein sonstiger Liquiditätsgeber oder eine Einrichtung, die in einem Drittland eine ähnliche Funktion erfüllt, zu verstehen.

Anmerkung

EG/EU: Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,; Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,

Schlagworte

Geschäftsausführung

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20007389

Dokumentnummer

NOR40270792