Bundesrecht konsolidiert: Keramiker/in-Ausbildungsordnung § 1, tagesaktuelle Fassung

Keramiker/in-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Keramiker/in-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 204/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Keramiker/in

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der Lehrberuf Keramiker/in ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
    1. Ziffer eins
      Gebrauchskeramik,
    2. Ziffer 2
      Baukeramik,
    3. Ziffer 3
      Industriekeramik.
  2. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
  3. Absatz 3,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
  4. Absatz 4,Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

Im RIS seit

27.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2009

Gesetzesnummer

20006339

Dokumentnummer

NOR40106686