nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die für die Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer bestimmt sind, in Anspruch genommen wurde,nach erfolgter Zulassung von Kraftfahrzeugen, wenn die Befreiung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, NoVAG 1991 für Kraftfahrzeuge, die für die Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Amtes für Betrugsbekämpfung oder der Justizwache sowie durch das Bundesheer bestimmt sind, in Anspruch genommen wurde,