Bundesrecht konsolidiert: Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008 § 10, tagesaktuelle Fassung

Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008 § 10

Kurztitel

Produktionserstattungsverordnung Stärke 2008

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 231/2008

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Vorausmeldung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Vorausmeldung ist die Anmeldung zur besonderen Aufsicht. Sie hat per Fax bzw. E-Mail zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Nummer des Erstattungsbescheides. Ist noch kein Erstattungsbescheid erlassen worden, so ist eine eindeutige Bezugnahme zum Antrag auf Erstattung vorzunehmen,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung und KN-Code des Grunderzeugnisses,
    3. Ziffer 3
      Stärkelieferant,
    4. Ziffer 4
      Hersteller nach Artikel 2, Litera c, der VO (EG) Nr. 491 aus 2008,,
    5. Ziffer 5
      voraussichtliche Liefertage, sowie
    6. Ziffer 6
      Angabe der voraussichtlichen Liefermengen pro Liefertag.
  2. Absatz 2,Die Meldung nach Absatz eins, hat frühestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Erstattung zu erfolgen, und bis 13 Uhr des der Anlieferung vorangehenden Arbeitstages bei der AMA einzulangen.
  3. Absatz 3,Eine Sammelanmeldung von mehreren Lieferungen in einer Anmeldung ist zulässig. Die Zeitspanne von zehn Kalendertagen darf jedoch nicht überschritten werden.
  4. Absatz 4,Jede Änderung in Bezug auf eine bereits erfolgte Vorausmeldung ist der AMA unverzüglich anzuzeigen. Eine Erhöhung der angemeldeten Menge ist zulässig, wenn die Lieferung im Zeitraum der ursprünglichen Vorausmeldung erfolgt, und die Änderungsmeldung bei der AMA spätestens am Arbeitstag vor der Anlieferung eingeht.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005879

Dokumentnummer

NOR40099978