(2)Absatz 2,Ergibt sich im Laufe der Antragsprüfung, dass nicht alle Vorraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen, so ist das Standardverfahren gem. § 68 in Verbindung mit § 91 GTG durchzuführen. Dem Antragsteller ist der Wechsel des Verfahrenstyps ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen.Ergibt sich im Laufe der Antragsprüfung, dass nicht alle Vorraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens vorliegen, so ist das Standardverfahren gem. Paragraph 68, in Verbindung mit Paragraph 91, GTG durchzuführen. Dem Antragsteller ist der Wechsel des Verfahrenstyps ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen.