Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.05.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EBEV
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Inhaltsverzeichnis
§ 5.Paragraph 5,
Im Inhaltsverzeichnis ist für jeden Bestandteil des Bauentwurfs die Ordnungs- und Versionsnummer, das Fertigstellungsdatum, der Inhalt und der Darstellungsmaßstab anzugeben. Überdies ist bei fortlaufendem Text die Anzahl an bedruckten Seiten und bei Plänen die Größe in mm festzuhalten. Auf der ersten Seite des Inhaltsverzeichnisses sind überdies ein Raum im Ausmaß von mindestens 160 x 40 mm für die Anbringung von behördlichen Vermerken sowie Platz für die Anbringung von Name und Unterschrift des bauausführenden Unternehmens freizulassen.
Schlagworte
Ordnungsnummer
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016
Gesetzesnummer
20005772
Dokumentnummer
NOR40097610