Bundesrecht konsolidiert: Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 1, tagesaktuelle Fassung

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 1

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.05.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch eins. ALLGEMEINER TEIL

Arten von Scheinen

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde (Paragraph 140,) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, und der in Absatz 2, sowie Paragraph eins a, genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde hat folgende Zivilluftfahrt-Scheine gemäß Absatz eins, mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundene Berechtigungen darin einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Scheine für Piloten (Litera a bis g) und technisches Bedienungspersonal (Litera h bis k):
      1. Litera a
        Ultraleichtschein,
      2. Litera b
        Freiballonfahrerschein,
      3. Litera c
        Segelfliegerschein,
      4. Litera d
        Fallschirmspringerschein,
      5. Litera e
        Hänge- beziehungsweise Paragleiterschein,
      6. Litera f
        Sonderpilotenschein,
      7. Litera g
        Lizenzen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 25.11.2011 Seite 1,
      8. Litera h
        Bordnavigatorenschein,
      9. Litera i
        Bordfunkerschein,
      10. Litera j
        Bordtelefonistenschein und
      11. Litera k
        Bordtechnikerschein.
    2. Ziffer 2
      Scheine für sonstiges Luftfahrtpersonal:
      1. Litera a
        Luftfahrzeugwartschein,
      2. Litera b
        Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse,
      3. Litera c
        Teil-66 Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal,
      4. Litera d
        Flugdienstberaterschein und
      5. Litera e
        Lizenzen und Bescheinigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011, zur Festlegung detaillierter Vorschriften für Fluglotsenlizenzen und bestimmte Zeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 206 vom 11.08.2011 Seite 21, beziehungsweise Verordnung (EU) Nr. 2015/340 zur Festlegung technischer Vorschriften und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 216 aus 2008,, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923 aus 2012, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 63/1 vom 6.3.2015 Seite 1 sowie entsprechende Lizenzen und Berechtigungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1178 aus 2011,.
  3. Absatz 3,Tätigkeiten als Zivilluftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal dürfen nur von Inhabern eines in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrt-Scheines und einer in dieser Verordnung für die betreffende Tätigkeit vorgesehenen gültigen Berechtigung ausgeübt werden.
  4. Absatz 4,Form und Inhalt der Scheine gemäß Absatz eins, haben, sofern nicht unionsrechtliche Bestimmungen (Paragraph eins a,) anzuwenden sind, den in Anlage 3 enthaltenen Mustern zu entsprechen. Die zuständige Behörde kann vom in Anlage 3 vorgesehenen Format abweichen, sofern sichergestellt ist, dass alle in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen an den Inhalt des jeweiligen Scheins erfüllt sind. Die zuständige Behörde hat die Abweichung in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.
  5. Absatz 5,Wem ein Schein gemäß Absatz eins, abhanden kommt, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese hat in Verlust geratene Scheine für ungültig zu erklären und dies in geeigneter Weise kundzumachen.
  6. Absatz 6,Die zuständige Behörde hat auf Antrag oder von Amts wegen eine Zweitausfertigung eines Scheines gemäß Absatz eins, auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Schein als unbrauchbar anzusehen oder hinsichtlich mehr als einer Eintragung zu berichtigen ist und zurückgestellt wird oder
    2. Ziffer 2
      das Abhandenkommen des Scheines glaubhaft gemacht wird.

Schlagworte

Hängegleiterschein

Im RIS seit

28.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2016

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40180635