Bundesrecht konsolidiert: Fremdenpolizeigesetz 2005 § 33, tagesaktuelle Fassung

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 33

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Hauptstück
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung

Auskunftsverlangen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
    1. Ziffer eins
      die rechtswidrige Einreise eines Fremden;
    2. Ziffer 2
      den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder
    3. Ziffer 3
      strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
    Auskunft erteilen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40141237