Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Hauptstück
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Auskunftsverlangen

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
    1. Ziffer eins
      die rechtswidrige Einreise eines Fremden;
    2. Ziffer 2
      den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder
    3. Ziffer 3
      strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
    Auskunft erteilen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067837

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