Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 33
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
5. Hauptstück
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Auskunftsverlangen
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
die rechtswidrige Einreise eines Fremden;
den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder
strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
Auskunft erteilen.
(2)Absatz 2,Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2012
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067837