Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Text

5. Hauptstück
Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung

Auskunftsverlangen

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
    1. Ziffer eins
      die rechtswidrige Einreise eines Fremden;
    2. Ziffer 2
      den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder
    3. Ziffer 3
      strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
    Auskunft erteilen.
  2. Absatz 2,Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.