(2)Absatz 2,Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden internationaler Schutz nach Art. 13 oder 18 der Statusverordnung zuerkannt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden internationaler Schutz nach Artikel 13, oder 18 der Statusverordnung zuerkannt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung des Fremden aus Gründen der Paragraphen 45 a, Absatz eins, oder 50 Absatz eins, nicht zulässig ist.