(2)Absatz 2,Ein Antragsteller, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Art. 9 Abs. 2 lit. c der Verfahrensverordnung). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Liegt die Zustelladresse im Ausland, so gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.Ein Antragsteller, gegen den eine durchsetzbare, aber nicht rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchgesetzt wird, ist nachweislich darüber zu belehren, dass er sich für Zustellungen im Asylverfahren eines Zustellbevollmächtigten bedienen kann und dass er der Behörde auch im Ausland seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben und Änderungen so rasch wie möglich zu melden hat (Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Verfahrensverordnung). Darüber hinaus ist ihm die Postanschrift des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes mitzuteilen. Soweit möglich, ist ihm ein Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen. Liegt die Zustelladresse im Ausland, so gilt die Zustellung mit Eintreffen der Entscheidung an dieser Adresse als bewirkt.