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Bundesrecht konsolidiert: Kartellgesetz 2005 § 60, tagesaktuelle Fassung
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D)
Kartellgesetz 2005 § 60
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 59 am 05.10.2026
§ 61 am 05.10.2026
Alle Fassungen
§ 60 heute
§ 60 gültig ab 10.09.2021
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2021
§ 60 gültig von 01.01.2006 bis 09.09.2021
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Kartellgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 61/2005
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 176/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
10.09.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KartG 2005
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
Geschäftsverteilung
§ 60.
Paragraph 60,
(1)
Absatz eins,
Die §§ 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896
, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf die vom Senatspräsidenten und den Senatsvorsitzenden jeweils geleiteten Fachsenatsabteilungen, die zu einer Senatsgruppe zusammengefasst sind, zu verteilen sind. Die Auslastung der einzelnen Vorsitzenden dieser Fachsenatsabteilungen mit Sachen der Kartellgerichtsbarkeit soll tunlichst 50 % nicht unterschreiten.
Die Paragraphen 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf die vom Senatspräsidenten und den Senatsvorsitzenden jeweils geleiteten Fachsenatsabteilungen, die zu einer Senatsgruppe zusammengefasst sind, zu verteilen sind. Die Auslastung der einzelnen Vorsitzenden dieser Fachsenatsabteilungen mit Sachen der Kartellgerichtsbarkeit soll tunlichst 50 % nicht unterschreiten.
(2)
Absatz 2,
§ 13 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof,
BGBl. Nr. 328/1968
, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.
Paragraph 13, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.
(3)
Absatz 3,
Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden.
Im RIS seit
10.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
20004174
Dokumentnummer
NOR40236049
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/61/P60/NOR40236049