Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Geschäftsverteilung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Die Paragraphen 45 und 46 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Oberlandesgericht Wien auf die vom Senatspräsidenten und den Senatsvorsitzenden jeweils geleiteten Fachsenatsabteilungen, die zu einer Senatsgruppe zusammengefasst sind, zu verteilen sind. Die Auslastung der einzelnen Vorsitzenden dieser Fachsenatsabteilungen mit Sachen der Kartellgerichtsbarkeit soll tunlichst 50 % nicht unterschreiten.
  2. Absatz 2,Paragraph 13, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof, Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1968,, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Sachen der Kartellgerichtsbarkeit beim Obersten Gerichtshof nur einer einzigen Senatsabteilung zuzuweisen sind.
  3. Absatz 3,Durch die Geschäftsverteilung müssen auch die fachkundigen Laienrichter, die den einzelnen Senaten angehören, bestimmt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236049